AGB

  1. Neben dem umseitig abgeschlossenen Vertrag haben mündliche Abmachungen keine Gültigkeit.
  2. Entstehende Kosten für Benutzung von Abfuhrwegen und Lagerplätzen trägt jeweils der Verkäufer.
  3. Der umseitige Vertrag wird es dann rechtswirksam, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Käufer keine Einwendungen erhoben wurden
  4. Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Bedingungen berechtigen den Käufer zum entchädigungslosen Rücktritt vom Vertrag.
  5. Mehr- und Minderlieferungen als die vertraglich festgesetzte Menge bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Genehmigung des Käufers.
  6. Das gekaufte Holz geht nach der Übernahme (Vorzeigung, Vermessung) in das Eigentum des Käufers über. Der Verkäufer versichert ausdrücklich, dass er über das Rundholz verfügungsberechtigt ist und die verkauften und übereigneten Hölzer frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.
  7. Sortierung und Vermessung des Rundholzes richten sich nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften. Im Zweifelsfall wird die Entscheidung des zuständigen staatlichen Forstamts als für beide Vertragsparteien bindend anerkannt.
  8. Das Rundholz wird nach den Wünschen des Käufers aufgearbeitet, ausgehalten und bereitgestellt. Maßgebend hierfür ist ein vom Käufer bei Vertragsabschluss übergebenes Merkblatt.
  9. Der Verkäufer verpflichtet sich, ihm bekannte verborgene Mängel dem Käufer mitzuteilen. Schäden oder Wertminderungen, die in der Zeit von Übernahme bis vereinbarter Abfuhrfrist eintreten, sind vom Verkäufer durch geeignete Maßnahmen auf dessen Kosten abzuwenden.
  10. Der Verkäufer sichert dem Käufer ungehinderten Zugang zu der gekauften Ware und deren uneingeschränkte Abfuhr zu. Beeinträchtigungen der Abfuhr müssen ausdrücklich vereinbart werden.
  11. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes und für die Lieferung sowie für die sonstigen Leistungen des Verkäufers Freising. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes Freising.
  12. Verträge werden in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Der Verkäufer erhält hiervon ein Exemplar.
  13. Der Vertrag ist bei Katastrophenfall ungültig.